Dass der jüngere Ambsbericht das Hochzeitsdatum auf das vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Datum im Jahre 1973 korrigiert, spricht für und nicht gegen dessen Glaubwürdigkeit; es zeigt sich darin, dass anlässlich der zweiten Abklärung auftragsgemäss zusätzliche Quellen berücksichtigt wurden und dass der zweite Bericht deshalb nicht bloss als eine Abschrift des ersten abgetan werden kann, wie dies der Beschwerdeführer glauben machen will.