Deshalb liessen die Vorinstanzen einen zweiten Amtsbericht einholen, wobei beide mehr oder weniger zum gleichen Ergebnis kamen. Die beiden Amtsberichte können nach dieser Rechtsprechung als Indizien neben anderen für den Vorwurf gewürdigt werden, die amtlichen Urkunden seien gefälscht bzw. die Angaben über die ehelichen Verhältnisse träfen vorliegend nicht zu; dieser Vorwurf kann jedenfalls dann als erstellt gelten, wenn sich im Folgenden ergibt, dass weitere Indizien deren Ergebnis bestätigen. Dass der jüngere Ambsbericht das Hochzeitsdatum auf das vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Datum im Jahre 1973 korrigiert, spricht für und nicht gegen dessen Glaubwürdigkeit;