Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass gestützt auf bloss einen dieser zwei Amtsberichte noch nicht darauf geschlossen werden könnte, die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B. sei nie geschieden worden und bestehe ununterbrochen seit 1973 (vgl. BGer 2A.439/1999, E. 2d/bb). Angesichts der in Pakistan verbreitet herrschenden Korruption kann auch vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass pakistanische Vertrauenspersonen der Botschaft ebenfalls nicht frei von solchen Einflüssen sind. Deshalb liessen die Vorinstanzen einen zweiten Amtsbericht einholen, wobei beide mehr oder weniger zum gleichen Ergebnis kamen.