Dabei handle es sich um einen entfernten Verwandten des A.R., welcher im Jahre 1994 zwar tatsächlich an einem Unfall verstorben sei, aber nie mit B. verheiratet gewesen sei. Diese Ehe werde nur behauptet, weil nach islamischem Verständnis ein Mann seine frühere Ehefrau nur nochmals ehelichen könne, wenn diese in der Zwischenzeit selber in einer anderen Ehe gewesen sei. 2.4 Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass gestützt auf bloss einen dieser zwei Amtsberichte noch nicht darauf geschlossen werden könnte, die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B. sei nie geschieden worden und bestehe ununterbrochen seit 1973 (vgl. BGer 2A.439/1999, E. 2d/bb).