Auf den Vorhalt, er sei nie von B. geschieden worden, liess der Beschwerdeführer A.R. das Original eines Divorce Certificate einreichen. Ferner liess er mittels einer weiteren Heiratsurkunde (Nikah Nama) geltend machen, dass sich B. im Juni 1992 mit M.L. verheiratet habe. Mit einem Auszug aus einem Todesfallregister liess er schliesslich geltend machen, das M.L. im August 1994 verstorben sei und dass B. somit im Zeitpunkt der erneuten Heirat mit A.R. verwitwet gewesen sei. 2.3 Gemäss dem bei der schweizerischen Botschaft eingeholten zweiten Amtsbericht war die behauptete Scheidung von B. auch in den pakistanischen Registern zunächst nicht verzeichnet.