Nach Art. 5 der Zivilstandsverordnung (ZStV, SR 211.112.2) wirken die Vertretungen der Schweiz im Ausland beim Vollzug der Beurkundung des Personenstandes und des Eheschliessungsverfahrens mit. Sie haben namentlich ausländische Urkunden und Entscheidungen über den Zivilstand mit summarischen Übersetzungen und Beglaubigungen zu übermitteln (Abs. 1 lit. a) und ferner obliegt ihnen die Überprüfung der Echtheit ausländischer Urkunden (lit. g). 2.2 Auf den Vorhalt, er sei nie von B. geschieden worden, liess der Beschwerdeführer A.R. das Original eines Divorce Certificate einreichen.