Bei ausländischen Urkunden ist ferner auch zu prüfen, ob diese nach dem ihre Errichtung beherrschenden fremden Recht jene Minimalvoraussetzungen erfüllt, die das Bundeszivilrecht an eine öffentliche Urkunde richtet, während es nicht entscheidend darauf ankommt, ob das ausländische Recht selber die Urkunde mit verstärkter Beweiskraft ausstattet (H. Schmid, a.a.O., N. 34 zu Art. 9 ZGB). Nach Art. 5 der Zivilstandsverordnung (ZStV, SR 211.112.2) wirken die Vertretungen der Schweiz im Ausland beim Vollzug der Beurkundung des Personenstandes und des Eheschliessungsverfahrens mit.