Dabei ist präzisierend zu beachten, dass die Beweisregel von Art. 9 ZGB sich nicht auf die Echtheit der öffentlichen Urkunde bezieht. Im Bestreitungsfall ist die Authentizität zu beweisen, und zwar hat die Echtheit zu beweisen, wer aus der Urkunde Rechte ableitet (H. Schmid, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 21 und 33 zu Art. 9 ZGB). Bei ausländischen Urkunden ist ferner auch zu prüfen, ob diese nach dem ihre Errichtung beherrschenden fremden Recht jene Minimalvoraussetzungen erfüllt, die das Bundeszivilrecht an eine öffentliche Urkunde richtet, während es nicht entscheidend darauf ankommt, ob das ausländische Recht selber die Urkunde mit verstärkter Beweiskraft ausstattet (H. Schmid, a.a.