Diese Einschätzung der Lage in Pakistan lasse zwar den Schluss nicht zu, dass hinsichtlich amtlicher Urkunden aus diesem Land die Richtigkeitsvermutung gemäss Art. 9 ZGB generell nicht Geltung habe. Indessen könnten an den Nachweis, dass eine Eheregisterurkunde gefälscht sei und der damit bekundete Sachverhalt nicht zutreffe, keine strengen Anforderungen gestellt werden. Blosse Indizien können demnach genügen (Urteil des BGer 2A.439/1999 vom 13. Januar 2000, E. 2.d/aa, mit Hinweisen). Dabei ist präzisierend zu beachten, dass die Beweisregel von Art. 9 ZGB sich nicht auf die Echtheit der öffentlichen Urkunde bezieht.