Aus den Erwägungen: 2. Zu prüfen ist, ob der Eintrag gestützt auf die Sachverhaltsabklärungen der Schweizerischen Botschaft an Ort und Stelle und insbesondere gestützt auf den Verdacht gegen die Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und der Richtigkeit der darin bekundeten Tatsachen zu Recht verweigert wurde. 2.1 Nach Art. 32 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilregister eingetreten; diese Aufgabe obliegt nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über das Zivilstandswesen (VZW; bGS 212.11)