einzureichen. Die Funktionen, die der Vermittler im Strafprozess ausübt, sind somit ebenfalls ausschliesslich kantonale Funktionen. Nach Art. 94 Abs. 1 lit. a KV wird der Vermittler von den Stimmberechtigten der Gemeinden gewählt. Trotzdem hat der Vermittler keinerlei hoheitliche Befugnisse auf Gemeindeebene. Die Wahlkreiseinteilung für bestimmte Behörden sagt für sich allein nichts darüber aus, ob es sich um eine kantonale oder eine Gemeindebehörde handelt. Auch die Mitglieder des Kantonsrates werden in den Gemeinden gewählt (Art. 71 Abs. 4 KV). Sie sind trotzdem offensichtlich Mitglieder einer kantonalen Behörde. Nach Art. 262 EG zum ZGB haftet das Gemeinwesen für Schaden, der Dritten durch Beamte, Angestellte oder Behördenmitglieder des Kantons, der Gemeinden und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursacht wird. Der Begriff des Gemeinwesens ist hier ein Oberbegriff und so zu verstehen, dass Kanton, Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts je für widerrechtlich zugefügte Schäden in ihrem eigenem Wirkungskreis haften. Nachdem die Vermittler, wie oben dargelegt, im Wirkungskreis des Kantons tätig sind, ist der Kanton allenfalls für von ihnen widerrechtlich verursachten Schaden haftbar. Der Kläger hat aber die Gemeinde X. eingeklagt. Dieser fehlt nach dem Gesagten die Passivlegitimation, weshalb die Klage von E. abgewiesen werden muss. VGP 19.05.2006 2269 Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe ins Familienregister. Amtlichen Bescheinigungen aus Pakistan kommt keine grosse Beweiskraft zu. Der in Pakistan geborene A.R. war dort ab 1973 mit der pakistanischen Staatsangehörigen B. verheiratet. Im September 1988 reiste er in die Schweiz ein und verheiratete sich 1990 mit einer Schweizerin, wobei er ein Dokument zu den Akten gab, das seine Scheidung von der pakistanischen Ehefrau B. per Juli 1990 bescheinigen sollte. Im Jahre 1994 wurde A.R. aufgrund seiner Heirat mit der Schweizerin erleichtert eingebürgert. Diese Ehe wurde im April 1996 rechtskräftig geschieden. In der Folge stellte der Beschwerdeführer beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in Herisau das Gesuch, es sei seine im Dezember 1996 wiederum mit B. in Pakistan geschlossene Ehe in das Familienregister einzutragen. Diese Amtsstelle wies das Begehren ab mit der Begründung, die Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Pakistan hätten ergeben, dass die vom Gesuchsteller A.R. vorgelegten Heiratspapiere gefälscht seien. Zudem habe sich herausgestellt, dass A.R. gar nie von B. geschieden worden sei. Aus den Erwägungen: 2. Zu prüfen ist, ob der Eintrag gestützt auf die Sachverhaltsabklärungen der Schweizerischen Botschaft an Ort und Stelle und insbesondere gestützt auf den Verdacht gegen die Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und der Richtigkeit der darin bekundeten Tatsachen zu Recht verweigert wurde. 2.1 Nach Art. 32 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilregister eingetreten; diese Aufgabe obliegt nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über das Zivilstandswesen (VZW; bGS 212.11) in erster Instanz dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst. Grundsätzlich geniessen Urkunden, die von einer ausländischen Behörde ausgestellt sind, auch in der Schweiz öffentlichen Glauben und es gilt auch für ausländische Urkunden Art. 9 ZGB (H.U. Walder, Einführung in das internationale Zivilprozessrecht der Schweiz, Zürich 1989, § 12 N. 17 ff., auch zum folgenden). Immerhin ist gegen eine Dispositivurkunde, welche eine Amtshandlung einer Behörde verkörpert, der Gegenbeweis in dem Sinne möglich, dass die Unechtheit der Urkunde nachgewiesen wird. Gegen Zeugnisurkunden, durch welche ausländische Behörden Tatsachen bestätigen, ist nach Art. 9 ZGB auch der Gegenbeweis der Unrichtigkeit zulässig (vgl. Walder, a.a.O., N. 19/a). In Verbindung mit Art. 8 ZGB trägt deshalb grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass eine ausländische öffentliche Urkunde unecht sein soll oder dass durch eine solche bezeugte Tatsachen unrichtig sein sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf indessen bei amtlichen Bescheinigungen, welche von pakistanischen Behörden stammen, davon ausgegangen werden, dass diesen Urkunden keine grosse Beweiskraft zukommt. Angesichts der Erfahrungen von Zivilstandsbehörden wie auch des Bundesamtes für Flüchtlinge erachtet das Bundesgericht die Annahme als vertretbar, dass die leichte Fälschbarkeit solcher Urkunden "de notoriété publique" sei. Angesichts der in Pakistan herrschenden Korruptionsgefahr sei ferner auch zweifelhaft, ob zuverlässige Zivilstandsur- kunden erhältlich gemacht werden können. Diese Einschätzung der Lage in Pakistan lasse zwar den Schluss nicht zu, dass hinsichtlich amtlicher Urkunden aus diesem Land die Richtigkeitsvermutung gemäss Art. 9 ZGB generell nicht Geltung habe. Indessen könnten an den Nachweis, dass eine Eheregisterurkunde gefälscht sei und der damit bekundete Sachverhalt nicht zutreffe, keine strengen Anforderungen gestellt werden. Blosse Indizien können demnach genügen (Urteil des BGer 2A.439/1999 vom 13. Januar 2000, E. 2.d/aa, mit Hinweisen). Dabei ist präzisierend zu beachten, dass die Beweisregel von Art. 9 ZGB sich nicht auf die Echtheit der öffentlichen Urkunde bezieht. Im Bestreitungsfall ist die Authentizität zu beweisen, und zwar hat die Echtheit zu beweisen, wer aus der Urkunde Rechte ableitet (H. Schmid, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 21 und 33 zu Art. 9 ZGB). Bei ausländischen Urkunden ist ferner auch zu prüfen, ob diese nach dem ihre Errichtung beherrschenden fremden Recht jene Minimalvoraussetzungen erfüllt, die das Bundeszivilrecht an eine öffentliche Urkunde richtet, während es nicht entscheidend darauf ankommt, ob das ausländische Recht selber die Urkunde mit verstärkter Beweiskraft ausstattet (H. Schmid, a.a.O., N. 34 zu Art. 9 ZGB). Nach Art. 5 der Zivilstandsverordnung (ZStV, SR 211.112.2) wirken die Vertretungen der Schweiz im Ausland beim Vollzug der Beurkundung des Personenstandes und des Ehe- schliessungsverfahrens mit. Sie haben namentlich ausländische Urkunden und Entscheidungen über den Zivilstand mit summarischen Übersetzungen und Beglaubigungen zu übermitteln (Abs. 1 lit. a) und ferner obliegt ihnen die Überprüfung der Echtheit ausländischer Urkunden (lit. g). 2.2 Auf den Vorhalt, er sei nie von B. geschieden worden, liess der Beschwerdeführer A.R. das Original eines Divorce Certificate einreichen. Ferner liess er mittels einer weiteren Heiratsurkunde (Nikah Nama) geltend machen, dass sich B. im Juni 1992 mit M.L. verheiratet habe. Mit einem Auszug aus einem Todesfallregister liess er schliesslich geltend machen, das M.L. im August 1994 verstorben sei und dass B. somit im Zeitpunkt der erneuten Heirat mit A.R. verwitwet gewesen sei. 2.3 Gemäss dem bei der schweizerischen Botschaft eingeholten zweiten Amtsbericht war die behauptete Scheidung von B. auch in den pakistanischen Registern zunächst nicht verzeichnet. Diese Scheidung sei erst nachträglich, nach den Abklärungen für den ersten Amtsbericht eingetragen worden, und zwar von einer notorisch korrupten Regionalbehörde. Auch die behauptete Heirat mit M.L. sei erst nachträglich eingetragen worden. Dabei handle es sich um einen entfernten Verwandten des A.R., welcher im Jahre 1994 zwar tatsächlich an einem Unfall verstorben sei, aber nie mit B. verheiratet gewesen sei. Diese Ehe werde nur behauptet, weil nach islamischem Verständnis ein Mann seine frühere Ehefrau nur nochmals ehelichen könne, wenn diese in der Zwischenzeit selber in einer anderen Ehe gewesen sei. 2.4 Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass gestützt auf bloss einen dieser zwei Amtsberichte noch nicht darauf geschlossen werden könnte, die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B. sei nie geschieden worden und bestehe ununterbrochen seit 1973 (vgl. BGer 2A.439/1999, E. 2d/bb). Angesichts der in Pakistan verbreitet herrschenden Korruption kann auch vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass pakistanische Vertrauenspersonen der Botschaft ebenfalls nicht frei von solchen Einflüssen sind. Deshalb liessen die Vorinstanzen einen zweiten Amtsbericht einholen, wobei beide mehr oder weniger zum gleichen Ergebnis kamen. Die beiden Amtsberichte können nach dieser Rechtsprechung als Indizien neben anderen für den Vorwurf gewürdigt werden, die amtlichen Urkunden seien gefälscht bzw. die Angaben über die ehelichen Verhältnisse träfen vorliegend nicht zu; dieser Vorwurf kann jedenfalls dann als erstellt gelten, wenn sich im Folgenden ergibt, dass weitere Indizien deren Ergebnis bestätigen. Dass der jüngere Ambsbericht das Hochzeitsdatum auf das vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Datum im Jahre 1973 korrigiert, spricht für und nicht gegen dessen Glaubwürdigkeit; es zeigt sich darin, dass anlässlich der zweiten Abklärung auftragsgemäss zusätzliche Quellen berücksichtigt wurden und dass der zweite Bericht deshalb nicht bloss als eine Abschrift des ersten abgetan werden kann, wie dies der Beschwerdeführer glauben machen will. (...) Entscheidend ist ohnehin, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Heiratsurkunde (eine True Copy, welche am 20.4.1999 gemäss Siegel und Unterschrift des Seal of the Court of Magistrate 1st Class beglaubigt wurde) auch offenkundig Falsches bescheinigt, wenn darin das Alter der Braut B. auf 34 Jahre beziffert wird, wogen aktenkundig und unbestritten ist, dass diese 1954 geboren wurde und somit anlässlich ihrer angeblichen Hochzeit mit M.L. (im Jahre 1992) bereits 38 Jahre alt war (wie dies im übrigen in einer anderen, ebenfalls bei den Akten befindliche "True Copy" desselben Nikah Nama aus dem Jahre 1996 richtig bescheinigt wird). Gibt diese vom Beschwerdeführer eingereichte beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde schon derart grundlegende Personendaten der angeblichen Braut falsch wieder, muss dies in Ergänzung zu den beiden Amtsberichten als zusätzliches Indiz dafür gewertet werden, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt, welche aber eben ohne weiteres beglaubigt wurde (dass die Braut in Tat und Wahrheit drei Jahre älter war als der angebliche Bräutigam, dessen Alter auf 35 Jahre verurkundet wurde, könnte erklären, weshalb die Braut in der 1999 beglaubigten Kopie in das plausibler scheinende Heiratsalter von 34 Jahren verjüngt wurde). (...) 2.5 Angesichts dieser Indizien unterschiedlicher Herkunft kommt das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung zum Schluss, dass die angeblich am 15.6.1992 geschlossene Ehe zwischen B. und dem verstorbenen M. L. höchstens fingiert sein kann und dass in der betreffenden Ehebescheinigung (Nikah Nama) deshalb ein falscher Sachverhalt verurkundet wurde. Das Motiv dieser Falschbeurkundung dürfte darin liegen, dass erst der Status als Witwe B. die angeblich erneute Heirat des Beschwerdeführers erlaubt und diese als plausibel erscheinen lassen soll. Da der Beschwerdeführer nach der von ihm vorgelegten Scheidungsurkunde B. nämlich unwiderruflich verstossen haben will, ist ihm eine Wiederheirat nach islamischem Recht nur erlaubt, wenn seine verstossene Ehefrau zunächst einen anderen Mann geheiratet hat und sich dieser von ihr (nach Vollzug der Ehe) wieder hat scheiden lassen (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, zu Pakistan, Stand 1.1.2003/153 Lieferung, S. 51). Für die Würdigung der übrigen im Recht liegenden Urkunden ist im folgenden nach dem Gesagten davon auszugehen, dass B. im Zeitpunkt ihrer erneuten Heirat mit dem Beschwerdeführer weder zwischenzeitlich verheiratet noch verwitwet war. Dadurch und durch weitere Indizien, welche sich aus den übrigen Urkunden selber ergeben, erhärtet sich der in den beiden Amtsberichten geäusserte Verdacht, die 1973 geschlossene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B. sei gar nie geschieden worden: (Die Feststellung im zweiten Amtsbericht, dass die vorerwähnten Heiratsurkunde und auch das Divorce Certificate vom 1. August 1990 anlässlich der Erhebungen zum ersten Amtsbericht (1997) noch nicht in den entsprechenden Registern eingetragen waren, wird vom Be- schwerdeführer nicht substantiiert bestritten...) 2.6 (Hinweis auf weitere Widersprüche zwischen den verschiedenen Urkunden) Unter diesen Umständen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanzen der Eintragung der Eheschliessung des Beschwerdeführers mit B. im Ergebnis zu Recht die Eintragung ins Familienregister verweigert haben. Denn aufgrund einer freien Beweiswürdigung gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass nach der unbestrittenen ersten Eheschliessung im Jahre 1973 die vorgelegten öffentlichen Urkunden einerseits wahrheitswidrig eine Scheidung von B. bekunden, sodann ebenfalls wahrheitswidrig deren Zwischenheirat bescheinigen (mit dem als unverheiratet verstorben registrierten M.L.) und schliesslich wird zumindest materiell wahrheitswidrig eine Wiederverheiratung des Beschwerdeführers mit der unzutreffend als Witwe bezeichneten B. bescheinigt, wobei es sich in Tat und Wahrheit um eine Scheinheirat zwischen zwei bereits seit 1973 verheirateten Personen handelt. Die im Dezember 1996 in Pakistan ausgestellte Heiratsurkunde bekundet somit einen materiell unzutreffenden Sachverhalt (Falschbeurkundung). Als solche genügt diese ausländische Urkunde den Minimalvoraussetzungen, welche das Bundeszivilrecht an eine öffentliche Urkunde richtet, offenkundig nicht, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanzen der fälschlicherweise damit bescheinigten Heirat den Eintrag ins Familienregister verweigert haben (ob diese Heiratsurkunde allenfalls, wie die Vorinstanz annimmt, also solche auch gefälscht sein könnte, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben). Dass das ausländische Recht diese Heiratsurkunde allenfalls mit verstärkter Beweiskraft ausstattet, ist nach der eingangs zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht entscheidend und vermag deshalb selbst gegebenenfalls an der Verweigerung der Eintragung der materiell unzutreffend bekundeten Wiederheirat einer Witwe nichts zu ändern (vgl. Schmid, a.a.O., N 34 zu Art. 9 ZGB). 3. An dieser Beweiswürdigung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die beiden Amtsberichte eine Verletzung seiner Gehörsansprüche geltend machen lässt. Zwar trifft zu, dass die Schweizerische Botschaft die Identität ihrer mit der Untersuchung beauftragten lokalen Vertrauenspersonen und deren Informanten in den beiden Amtsberichten nicht offen gelegt hat. Nach Lehre und Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör bestehen indessen für das Akteneinsichtsrecht auch Schranken, und zwar namentlich insofern, als schutzwürdige Interessen des Staates oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter entgegenstehen. Öffentliche Geheimhaltungsinteressen können etwa bei der Frage der Landesverteidigung oder der Staatsicherheit vorliegen; berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter können vorgehen, beispielweise soweit Familienangehörige, Auskunftspersonen oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind (BGE 113 Ia 4). Die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht und der Ofenlegung der Identität der Auskunftspersonen auf der einen und deren Verweigerung auf der anderen Seite sind im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Dabei werden bisweilen von den Auskunftspersonen, um deren Namen es geht, Vernehmlassungen eingeholt (vgl. BGer in: ZBl 93/1992, S. 363, E. 3). 3.1 (Stellungnahmen der Parteien zu den Bestechungsvorwürfen der Auskunftspersonen und Würdigung derselben) 3.2 Im übrigen ist festzustellen, dass das von der Botschaft gewählte Vorgehen in Ländern wie Pakistan üblich und durch Art. 5 Abs. 1 lit. b und g der Zivilstandsverordnung (SR 211.112.2) bedingt ist (vgl. Kreisschreiben des Eidg. Amtes für Zivilstandswesen vom 30.9.1998 an die Auslandvertretungen, Rz. 321, und Stellungnahmen der beiden Vorinstanzen vom 25. April und 5. Mai 2006, mit Hinweis auch auf amerikanische und deutsche Quellen). Demnach wäre zwar eine Legalisation durch die Vertretung der Schweiz im Ausland selber vorzunehmen, aber dies ist faktisch deshalb nicht möglich, weil der Betrug mit pakistanischen Personenstandsurkunden weit verbreitet ist (vgl. dazu auch Website des U.S. Departements of State, http:/travel.state.gov/visa/reciprocity/Contry%20Folder/P/Pakistan.htm). Die Schweizeri- sche genauso wie die deutsche Auslandvertretung in Pakistan sehen sich deshalb gezwungen, mit einem Ersatzverfahren via örtliche Vertrauensanwälte die formelle und inhaltliche Richtigkeit der Urkunden zu überprüfen (vgl. www.auswaertiges- amt.de/222.de/infoservice/download/pdf/Consulat/urk-pakistan-islamabad.pdf). Dass auch im vorliegenden Fall nur ein solches Vorgehen zielführend ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die pakistanischen Behörden selbst im Strafverfahren (betreffend versuchter Erschleichung einer falschen Beurkundung), in dem sich ähnliche Fragen stellten, sich nicht zu einer Rechtshilfe bewegen liessen. Unter solchen Umständen besteht seitens der beigezogenen Auskunftspersonen erst recht ein Geheimhaltungsinteresse, können doch diese Personen somit auch nicht mit einem Schutz vor allfälligen Repressalien durch die pakistanischen Behörden rechnen. Ein gewichtiges Geheimhaltungsinteresse besteht unter diesen Umständen aber vor allem auch seitens der Botschaft, weil ihr andernfalls die betreffenden Auskunftspersonen für künftige Verfahren nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. Kreisschreiben, a.a.O., N 321 a.E.). Dagegen vermag das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der Identität der Informanten nicht durchzudringen. Das Interesse des Beschwerdeführers daran wiegt auch nicht mehr allzu schwer, weil er wiederholt in die schriftlich in den beiden Amtsberichten festgehaltenen Auskünfte hat Einsicht nehmen und sich dazu hat äussern können. Dazu kommt, dass der zweite Amtsbericht auch ausdrücklich auf seinen Antrag hin eingeholt wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht gegeben. 4. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat angesichts der durch verschiedene Indizien erhärteten Falschbeurkundungen keine den Minimalanforderungen des Bundeszivilrechtes genügende Urkunde vorgelegt, weshalb ihm die Eintragung der im Dezember 1996 in Pakistan verurkundeten (Wieder-) Heirat mit B. zu Recht verweigert wurde. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen, wie sie Art. 32 in Verbindung mit Art. 25-27 IPRG für die Eintragung von Urkunden und Entscheidungen über den Zivilstand zusätzlich verlangt (u.a. Vereinbarkeit mit dem Ordre Public), vorliegend gegeben sind. VGer 28.06.2006 Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat (5A.3/2007).