bGS 212.11) in erster Instanz dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst. Grundsätzlich geniessen Urkunden, die von einer ausländischen Behörde ausgestellt sind, auch in der Schweiz öffentlichen Glauben und es gilt auch für ausländische Urkunden Art. 9 ZGB (H.U. Walder, Einführung in das internationale Zivilprozessrecht der Schweiz, Zürich 1989, § 12 N. 17 ff., auch zum folgenden).