Diese Ehe wurde im April 1996 rechtskräftig geschieden. In der Folge stellte der Beschwerdeführer beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in Herisau das Gesuch, es sei seine im Dezember 1996 wiederum mit B. in Pakistan geschlossene Ehe in das Familienregister einzutragen. Diese Amtsstelle wies das Begehren ab mit der Begründung, die Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Pakistan hätten ergeben, dass die vom Gesuchsteller A.R. vorgelegten Heiratspapiere gefälscht seien. Zudem habe sich herausgestellt, dass A.R. gar nie von B. geschieden worden sei.