Der Begriff des Gemeinwesens ist hier ein Oberbegriff und so zu verstehen, dass Kanton, Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts je für widerrechtlich zugefügte Schäden in ihrem eigenem Wirkungskreis haften. Nachdem die Vermittler, wie oben dargelegt, im Wirkungskreis des Kantons tätig sind, ist der Kanton allenfalls für von ihnen widerrechtlich verursachten Schaden haftbar. Der Kläger hat aber die Gemeinde X. eingeklagt. Dieser fehlt nach dem Gesagten die Passivlegitimation, weshalb die Klage von E. abgewiesen werden muss. VGP 19.05.2006 2269