Sie sind trotzdem offensichtlich Mitglieder einer kantonalen Behörde. Nach Art. 262 EG zum ZGB haftet das Gemeinwesen für Schaden, der Dritten durch Beamte, Angestellte oder Behördenmitglieder des Kantons, der Gemeinden und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursacht wird. Der Begriff des Gemeinwesens ist hier ein Oberbegriff und so zu verstehen, dass Kanton, Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts je für widerrechtlich zugefügte Schäden in ihrem eigenem Wirkungskreis haften.