94 Abs. 1 lit. a KV wird der Vermittler von den Stimmberechtigten der Gemeinden gewählt. Trotzdem hat der Vermittler keinerlei hoheitliche Befugnisse auf Gemeindeebene. Die Wahlkreiseinteilung für bestimmte Behörden sagt für sich allein nichts darüber aus, ob es sich um eine kantonale oder eine Gemeindebehörde handelt. Auch die Mitglieder des Kantonsrates werden in den Gemeinden gewählt (Art. 71 Abs. 4 KV). Sie sind trotzdem offensichtlich Mitglieder einer kantonalen Behörde.