Auch das gesamte Strafverfolgungswesen ist seit der Aufhebung der Gemeindegerichte und der Gemeindeuntersuchungsämter ausschliesslich Sache des Kantons. Unter dem Abschnitt „Die Behörden der Strafrechtspflege“ (Art. 6-12 StPO) ist zwar der Vermittler nicht aufgeführt. Trotzdem hat im Verfahren bei Ehrverletzungen (Art. 185-192 StPO) das Verfahren zwingend durch einen Vermittlungsversuch des zuständigen Vermittlers zu beginnen. Der Strafantrag ist nach Art. 186 Abs. 1 StPO beim Vermittleramt einzureichen. Die Funktionen, die der Vermittler im Strafprozess ausübt, sind somit ebenfalls ausschliesslich kantonale Funktionen. Nach Art. 94 Abs. 1 lit.