Er ist damit von Verfassung wegen Teil der durch den Kanton ausgeübten Gerichtsbarkeit. Mit dieser verfassungsmässigen Ordnung stimmt die Zivilprozessordnung überein. In deren Art. 2 wird aufgezählt, durch welche Behörden die Zivilrechtspflege ausgeübt wird. An erster Stelle vor den Gerichten steht der Vermittler. Dass der Vermittler eine kantonale Behörde ist, ergibt sich schliesslich auch aus der Strafprozessordnung (StPO bGS 321.1). Auch das gesamte Strafverfolgungswesen ist seit der Aufhebung der Gemeindegerichte und der Gemeindeuntersuchungsämter ausschliesslich Sache des Kantons.