Bezirksgerichte und das Kriminalgericht wurden abgeschafft und durch ein für den ganzen Kanton zuständiges Kantonsgericht ersetzt (Max Ehrenzeller, a.a.O., Einleitung, S. 1). Diese neue Justizverfassung hatte damals ihren Niederschlag in den Art. 57-71 der damals gültigen Kantonsverfassung vom 26. April 1908 gefunden (aGS V/652 in der Fassung vom 28. April 1974). Art. 57 der damaligen Kantonsverfassung bestimmte, dass die richterliche Tätigkeit im Kanton durch das Obergericht und das Kantonsgericht ausgeübt werde. Nach Abs. 2 blieb die Schaffung weiterer richterlicher Behörden der Gesetzgebung vorbehalten.