Zusätzlich ergebe sich aus Art. 2 der Zivilprozessordnung, dass der Vermittler ein Behördemitglied bzw. ein Organ der kantonalen Zivilrechtspflege sei. Gemäss Art. 5 der Zivilprozessordnung bestehe die Aufgabe des Vermittlers denn auch darin, Zivilstreitigkeiten gütlich zum Ausgleich zu bringen. Daraus folge, dass der Vermittler kein Behördemitglied der Gemeinde und auch nicht öffentlich-rechtlichen tätig sei. Haftbar für Handlungen des Vermittlers sei also nicht die Gemeinde sondern allenfalls der Kanton Appenzell A. Rh. Der Standpunkt der Beklagten trifft zu. Im Jahre 1974 wurde die Gerichtsorganisation im Kanton Appenzell A.Rh. grundlegend geändert. Die 20 Gemeindegerichte, die drei