Gestützt auf Art. 262 EG zum ZGB hafte die Gemeinde für Schaden, der Dritten durch Behördemitglieder widerrechtlich verursacht werde. Die Vermittler seien Behördemitglieder der jeweiligen Gemeinde, in der sie gewählt seien. Die Gemeinde X. habe daher für die Handlungen bzw. Unterlassungen ihres Vermittlers einzustehen. Die Beklagte hat zur Frage der Passivlegitimation ausgeführt, dass diese in Folge der unzulässigen Klage fehle. Zusätzlich ergebe sich aus Art. 2 der Zivilprozessordnung, dass der Vermittler ein Behördemitglied bzw. ein Organ der kantonalen Zivilrechtspflege sei.