Nachdem der Kanton ein eigenes Verantwortlichkeitsrecht erlassen hat, ist es, wie Anton K. Schnyder zu Recht ausführt (a.a.O. Art. 61 N. 4), offensichtlich, dass die eingeklagte Schadenersatzforderung öffentlich-rechtlicher Natur ist und der Kläger daher aufgrund des ihm entstandenen Schadens im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht resp. dem zuständigen Einzelrichter (Art. 47 Abs. 1 lit. a VRPG), aktiv legitimiert ist. 4. Weiter ist die Passivlegitimation zu prüfen. Der Kläger erachtet die Passivlegitimation der Gemeinde X. ohne weiteres als gegeben. Gestützt auf Art.