München 2003, Art. 61 N. 4). Der Kanton Appenzell A. Rh. hat eigene Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von Beamten, öffentlichen Angestellten und Behördemitgliedern erlassen. Sie finden sich, wie oben dargelegt, in Art. 262 ff. EG zum ZGB. Danach haftet das Gemeinwesen für Schaden, der durch Beamte, Angestellte oder Behördemitglieder des Kantons, der Gemeinden und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursacht wird. Das Verantwortlichkeitsrecht des Kantons Appenzell A. Rh. kennt somit eine primäre Kausalhaftung des Gemeinwesens (Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern 1995, S. 53).