auf dem Wege der Gesetzgebung vom OR abweichende Bestimmungen aufstellen. Hat ein Kanton Bestimmungen über die Haftung von öffentlichen Beamten und Angestellten erlassen, so beurteilt sich deren Ersatzpflicht ausschliesslich nach dem kantonalen (öffentlichen) Recht. Verweist kantonales Recht auf das OR, so gilt dieses als subsidiäres kantonales öffentliches Recht (Anton K. Schnyder, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2003, Art.