Die Einwohnergemeinde X. sei an diesem Verfahren gar nicht beteiligt gewesen. Da das Verwaltungsgericht im Klageverfahren nur vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur beurteilen könne, sei die Klage von E. unzulässig. Er sei zu dieser Klage nicht aktiv legitimiert. Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können die Kantone nach Art. 61 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) auf dem Wege der Gesetzgebung vom OR abweichende Bestimmungen aufstellen.