116, N. 18). 3. Der Kläger hat zur Frage seiner Aktivlegitimation ausgeführt, dass diese gegeben sei, weil er durch die Handlungen bzw. Unterlassungen des Vermittlers geschädigt worden sei. Die Beklagte hingegen macht geltend, dass die vom Kläger eingeklagte Schadenersatzforderung nicht öffentlich-rechtlicher Natur sei. Der geltend gemachte finanzielle Schaden in der Höhe von Fr. 3'775.60 sei vielmehr aufgrund eines zivilrechtlichen Verfahrens nach der Zivilprozessordnung entstanden. Die Einwohnergemeinde X. sei an diesem Verfahren gar nicht beteiligt gewesen.