59 VRP (Legitimation zur Beschwerdeerhebung) finden auf das Klageverfahren im Sinne von Art. 57 VRPG keine Anwendung. Hinsichtlich der Legitimation zur Klage sind wegen des vertragsähnlichen Charakters der im Klageverfahren zu beurteilenden Rechtsverhältnisse die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO; bGS 231.1) in analoger Weise anzuwenden. Es ist hier, abweichend vom Anfechtungsverfahren, der Begriff der Sachlegitimation (Aktiv- und Passivlegitimation) heranzuziehen.