a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (AR GVP 16/2004, Nr. 2245). Funktionell zuständig ist bis zu einem Streitwert von Fr. 8'000.-- der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts (Art. 47 Abs. 1 lit. a VRPG). Der Streitwert im vorliegenden Klageverfahren entspricht der eingeklagten Forderung, also einem Betrag von Fr. 3'775.60. Die örtliche Zuständigkeit ist offensichtlich gegeben, da der Kläger seine Verantwortlichkeitsklage auf fehlerhafte Amtsführung im Kanton Appenzell A. Rh. zurückführt. 2. Art. 32 Abs. 1 i.V. mit Art. 59 VRP (Legitimation zur Beschwerdeerhebung) finden auf das Klageverfahren im Sinne von Art.