Aus den Erwägungen: 1. Für Schaden, der Dritten durch Beamte, Angestellte oder Behördemitglieder des Kantons, der Gemeinden und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechtes in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursacht wird, haftet nach Art. 262 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB; bGS 211.1) das Gemeinwesen. Vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur beurteilt nach Art. 57 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (AR GVP 16/2004, Nr. 2245).