Der Vermittler habe einen Fehler begangen, indem er lediglich W. als Beklagten in den Leitschein aufgenommen habe. Wegen dieses Fehlers habe er (E.) auf Empfehlung des Kantonsgerichts die Klage zurückziehen und Kosten von insgesamt Fr. 3'025.60 ungerechtfertigterweise übernehmen müssen. Mit Klageschrift vom 8. Februar 2006 liess E. gegenüber der Gemeinde X. einen Betrag von Fr. 3'775.60 als Schadenersatz aus fehlerhafter Amtsführung des Vermittlers beim Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A. Rh. einklagen. Aus den Erwägungen: