Nachdem die Streitsache unvermittelt geblieben war, hat das Vermittleramt am 17. März 2004 den Leitschein ausgestellt. Als Beklagter figuriert auf dem Leitschein nur W. E. hat in der Folge seine Klage gestützt auf den Leitschein vom 17. März 2004 beim Kantonsgericht anhängig gemacht. Anders als auf dem Leitschein hat er in der Klageschrift beide Miteigentümer der Nachbarparzelle Nr. 201 (W. und G.) als Beklagte bezeichnet. Da dies eine unzulässige Klageänderung war, hat das Kantonsgericht E. empfohlen, seine Klage zurückzuziehen und allenfalls in ergänzter und vollständiger Form nochmals einzureichen. E. ist dieser Empfehlung nachgekommen und hat die Klage zurückgezogen.