Bis zu einem Entscheid des Kantonsgerichts wurde das öffentlich-rechtliche Einspracheverfahren sistiert. Mit Vermittlungsbegehren vom 26. Februar 2004 hat E. beim Vermittleramt eine Klage eingereicht und beantragt, es sei ihm das uneingeschränkte Durchfahrtsrecht durch die Parz. Nr. 201 Grundbuch X. zu gewähren und dieses Fahrrecht sei im Grundbuch einzutragen. Es ist heute umstritten, ob sich das Vermittlungsbegehren nur gegen W. oder gegen beide Miteigentümer der Parz. Nr. 201 (W. und G.) gerichtet hatte. Nachdem die Streitsache unvermittelt geblieben war, hat das Vermittleramt am 17. März 2004 den Leitschein ausgestellt.