Sachverhalt: E. ist Eigentümer der Liegenschaft Parz. Nr. 200 Grundbuch X. Zugunsten dieser Liegenschaft ist im Grundbuch ein beschränktes Fahrrecht zulasten der Nachbarparzelle Nr. 201 eingetragen. Miteigentümer je zur Hälfte der Parzelle Nr. 201 sind W. und G., wohnhaft in einem anderen Kanton. E. beabsichtigt, auf seinem Grundstück einen Schweinestall zu bauen. Das Baugesuch ist den Nachbarn W. und G. von der Baubehörde am 10. Dezember 2003 angezeigt worden.