Beschwerdefrist rechtskräftig wird, wird die Erledigungsfrist auf 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft festgesetzt. VGer 25.10.2006 2268 Staatshaftung. Für allenfalls widerrechtlich durch den Vermittler einer Gemeinde verursachten Schaden haftet der Kanton (Art. 262 EG zum ZGB).