E. ist dieser Empfehlung nachgekommen und hat die Klage zurückgezogen. Das Kantonsgericht hat die Streitsache in der Folge als erledigt am Protokoll abgeschrieben. Es hat die amtlichen Kosten von Fr. 620.-- E. auferlegt und diesen verpflichtet, den Beklagten W. mit Fr. 2'405.60 ausseramtlich zu entschädigen. E. ist heute der Ansicht, er habe bereits beim Vermittleramt beide Miteigentümer der Parz. Nr. 201 (W. und G.) als Beklagte angegeben. Der Vermittler habe einen Fehler begangen, indem er lediglich W. als Beklagten in den Leitschein aufgenommen habe.