Am 25. Februar 2004 hat im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Einspracheverfahrens gegen das Baugesuch unter der Leitung des Planungsamtes ein Augenschein an Ort und Stelle stattgefunden. Das Planungsamt ist davon ausgegangen, dass es sich bei den Differenzen zwischen E. sowie W. und G. bezüglich des eingetragenen beschränkten Fahrwegrechts um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle. Es hat E. geraten, eine Zivilklage beim Vermittleramt einzureichen. Bis zu einem Entscheid des Kantonsgerichts wurde das öffentlich-rechtliche Einspracheverfahren sistiert.