Diese Begründung fehlt im vorliegenden Fall. Neben der beanspruchten Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheides ist auch zu prüfen, wie die Abklärungen des Sachverhalts vorangetrieben wurden. In der Gerichtspraxis wurde etwa eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet (U. Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz. 13). Im vorliegenden Fall ist die IV-Stelle zunächst während 10 Monaten untätig geblieben und hat dann seit der Antwort des Kinderspitals bis heute, also während weiteren 11 Monaten, keinen Einspracheentscheid erlassen. Unter diesen Umständen hat sich die IV-Stelle eine Rechtsverzögerung zuschulden kommen lassen.