Die unspezifischen Hinweise auf die Komplexität des Falls und die Arbeitslast sind in diesem Zusammenhang unbehelflich und können die lange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen. Die IV-Stelle hat auch auf die Gelegenheit verzichtet, in einer Duplik ihr Vorgehen zu begründen und zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Wenn ohne besondere Umstände davon auszugehen ist, dass der Einspracheentscheid innert einer Zeitspanne von längstens etwa zwei Monaten zu fällen ist (U. Kieser, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 52 ATSG), so müsste eine längere Dauer von der IV-Stelle begründet werden. Diese Begründung fehlt im vorliegenden Fall.