Diese Untätigkeit hat zur Folge, dass nach Einreichung der Einsprache am 14. Mai 2004 bzw. der IV-Anmeldung am 27. Januar 2004, 17 bzw. 21 Monate verstrichen sind, ohne dass der Einspracheentscheid erlassen wurde. Bei der Frage, ob beim Erlass eines Einspracheentscheides eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt, ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person ins Gewicht fallen (BGE 125 V 191). Die IV-Stelle hat keine Gründe dargetan, warum sie zehn Monate wartete, bis sie die Anfrage an das BSV richtete.