Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Abklärungen im vorliegenden Fall komplex sind und einigen Aufwand erfordern. Anderseits ist der Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Gerade unter diesen Umständen hätte die IV-Stelle die notwendigen Abklärungen unverzüglich an die Hand nehmen müssen und sie nicht aus Gründen der Arbeitsüberlastung „etwas zurückstellen“ dürfen. Diese Untätigkeit hat zur Folge, dass nach Einreichung der Einsprache am 14. Mai 2004 bzw. der IV-Anmeldung am 27. Januar 2004, 17 bzw. 21 Monate verstrichen sind, ohne dass der Einspracheentscheid erlassen wurde.