Gemäss Art. 1 bis 3 GgV endet der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens am Ende des Monats, in dem der Versicherte das 20. Altersjahr zurückgelegt hat. Weitere Einschränkungen des Anspruchs sind in der Liste der Geburtsgebrechen aufgeführt. In der hier relevanten Ziff. 404 GgV ist jedoch keine zeitliche Beschränkung der Behandlungsdauer vorgesehen. Solche zeitliche Limitierungen finden sich etwa in Ziff. 395 GgV (Behandlung von leichten cerebralen Bewegungsstörungen bis Ende des 2. Lebensjahres) und in Ziff. 494 (Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000g bis zur Erreichung eines Gewichtes von 3000g).