geleistet, die Leistungen dann aber mit Hinweis auf die Beschränkung im Kreisschreiben eingestellt. 4. Die IV-Stelle hat ihre Verfügung und damit die Einstellung der Leistungen korrekt mit dem Hinweis auf Ziff. 404.11 KSME begründet. Die Verwaltungsweisungen sind für die Durchführungsorgane verbindlich (U. Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich, 1999, S. 29). Die Feststellung der IV-Stelle, dass sie an die Weisungen ihrer Aufsichtsbehörde gebunden sei und deshalb keinen Ermessensspielraum habe, trifft zu. Verwaltungsweisungen in der Art dieses Kreisschreibens sind für den Sozialversicherungsrichter jedoch nicht verbindlich.