geleistet, die Leistungen dann aber mit Hinweis auf die Beschränkung im Kreisschreiben eingestellt. 4. Die IV-Stelle hat ihre Verfügung und damit die Einstellung der Leistungen korrekt mit dem Hinweis auf Ziff. 404.11 KSME begründet. Die Verwaltungsweisungen sind für die Durchführungsorgane verbindlich (U. Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich, 1999, S. 29). Die Feststellung der IV-Stelle, dass sie an die Weisungen ihrer Aufsichtsbehörde gebunden sei und deshalb keinen Ermessensspielraum habe, trifft zu. Verwaltungsweisungen in der Art dieses Kreisschreibens sind für den Sozialversicherungsrichter jedoch nicht verbindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Er weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 120 V 163). Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob die im Kreisschreiben festgelegte zeitliche Einschränkung der Leistung gemäss Ziff. 404.11 KSME auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Gemäss Art. 1 bis 3 GgV endet der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens am Ende des Monats, in dem der Versicherte das 20. Altersjahr zurückgelegt hat. Weitere Einschränkungen des Anspruchs sind in der Liste der Geburtsgebrechen aufgeführt. In der hier relevanten Ziff. 404 GgV ist jedoch keine zeitliche Beschränkung der Behandlungsdauer vorgesehen. Solche zeitliche Limitierungen finden sich etwa in Ziff. 395 GgV (Behandlung von leichten cerebralen Bewegungsstörungen bis Ende des 2. Lebensjahres) und in Ziff. 494 (Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000g bis zur Erreichung eines Gewichtes von 3000g). Diese zeitlichen Limitierungen der Leistungspflicht in der Verordnung stützt sich auf den Geringfügigkeitsaspekt nach Art. 13 Abs. 2 in fine IVG (BGE 129 V 207). Wenn in Ziff. 404.11 KSME die Leistungspflicht auf 2 bzw. 3 Jahre limitiert wird, so entbehrt diese Limitierung einer gesetzlichen Grundlage in Verordnung oder Gesetz und ist deshalb im konkreten Fall nicht anzuwenden. 5. In diesem Sinn ist der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, medizinische Massnahmen in Form von Ergotherapie gemäss dem Verlaufbericht von Dr. med. S. M. zu gewähren. VGer 25.10.2006 2267 Invalidenversicherung. Rechtsverzögerung. Aus den Erwägungen: 3. Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Welches die zeitlichen Kriterien sind, bei deren Überschreitung eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, wird durch Art. 56 Abs. 2 ATSG nicht bestimmt, sondern es sind eine Reihe von Kriterien zu berücksichtigen, welche sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand richten (U. Kieser, ATSG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 56 Rz. 13). 4. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Mai 2004 Einsprache gegen die Verfügung vom 20. April 2004 erhoben und mit Schreiben vom 20. Juli 2004 einen Entscheid über die mit Anmeldung vom 27. Januar 2004 beantragten Leistungen erbeten hatte, erteilte die IV-Stelle am 29. September 2004 einen Auftrag für einen IK-Zusammenruf. Bis zur erneuten Aufforderung des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2005, einen Einspracheentscheid zu erlassen, hat die IV-Stelle keine weiteren Schritte mehr unternommen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass recht komplexe Fragestellungen zu beurteilen seien und dass sie baldmöglichst zur Einsprache Stellung nehmen werde. Gleichentags richtete sie eine Anfrage an das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und liess dem Beschwerdeführer den Fragebogen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zukommen. Am 5. September 2005 traf die Antwort des BSV bei der IV-Stelle ein. Am 19. September 2005 informierte der Beschwerdeführer die IV-Stelle darüber, dass er und seine Mutter auf den Flüchtlingsstatus verzichtet hätten. Am 7. Oktober 2005 richtete die IV-Stelle eine Anfrage an das Ostschweizer Kinderspital, welches mit Schreiben vom 10. November 2005 antwortete. Am 16. November 2005 wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht. Es ist demnach festzuhalten, dass die IV-Stelle vom 29. September 2004 bis zum 25. Juli 2005, d.h. während 10 Monaten, untätig geblieben ist. Nachdem die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2006 – diese hat sie dem Gericht mit zweimonatiger Verspätung einreichen lassen – in Aussicht stellte, dass der Einspracheentscheid demnächst erlassen werden könne, ist bis dato (weitere fünf Monate später) kein Einspracheentscheid erlassen worden bzw. über die weiteren Anträge nicht verfügt worden. 5. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Abklärungen im vorliegenden Fall komplex sind und einigen Aufwand erfordern. Anderseits ist der Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Gerade unter diesen Umständen hätte die IV-Stelle die notwendigen Abklärungen unverzüglich an die Hand nehmen müssen und sie nicht aus Gründen der Arbeitsüberlastung „etwas zurückstellen“ dürfen. Diese Untätigkeit hat zur Folge, dass nach Einreichung der Einsprache am 14. Mai 2004 bzw. der IV-Anmeldung am 27. Januar 2004, 17 bzw. 21 Monate verstrichen sind, ohne dass der Einspracheentscheid erlassen wurde. Bei der Frage, ob beim Erlass eines Einspracheentscheides eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt, ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person ins Gewicht fallen (BGE 125 V 191). Die IV-Stelle hat keine Gründe dargetan, warum sie zehn Monate wartete, bis sie die Anfrage an das BSV richtete. Das BSV hat dann mit seinem Schreiben vom 5. September 2005 das weitere Vorgehen aufgezeigt. Dieses hätte von der IV-Stelle unverzüglich an die Hand genommen werden müssen. Die IV-Stelle hat in ihrer Vernehmlassung keine Erklärung für ihr Untätigbleiben geliefert. Die unspezifischen Hinweise auf die Komplexität des Falls und die Arbeitslast sind in diesem Zusammenhang unbehelflich und können die lange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen. Die IV-Stelle hat auch auf die Gelegenheit verzichtet, in einer Duplik ihr Vorgehen zu begründen und zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Wenn ohne besondere Umstände davon auszugehen ist, dass der Einspracheentscheid innert einer Zeitspanne von längstens etwa zwei Monaten zu fällen ist (U. Kieser, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 52 ATSG), so müsste eine längere Dauer von der IV-Stelle begründet werden. Diese Begründung fehlt im vorliegenden Fall. Neben der beanspruchten Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheides ist auch zu prüfen, wie die Abklärungen des Sachverhalts vorangetrieben wurden. In der Gerichtspraxis wurde etwa eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet (U. Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz. 13). Im vorliegenden Fall ist die IV-Stelle zunächst während 10 Monaten untätig geblieben und hat dann seit der Antwort des Kinderspitals bis heute, also während weiteren 11 Monaten, keinen Einspracheentscheid erlassen. Unter diesen Umständen hat sich die IV-Stelle eine Rechtsverzögerung zuschulden kommen lassen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Wird eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen, ist der Versicherungsträger durch die Gerichtsinstanz anzuweisen, das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen resp. die verzögerte Handlung vorzunehmen (U. Kieser, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 56 ATSG). Vorliegend erscheint es zweckmässig, der IV-Stelle eine Frist anzusetzen. Angemessen erscheinen dem Gericht rund zwei Monate. Nachdem dieses Urteil nach Ablauf der 30-tätigen Beschwerdefrist rechtskräftig wird, wird die Erledigungsfrist auf 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft festgesetzt. VGer 25.10.2006 2268 Staatshaftung. Für allenfalls widerrechtlich durch den Vermittler einer Gemeinde verursachten Schaden haftet der Kanton (Art. 262 EG zum ZGB). Sachverhalt: E. ist Eigentümer der Liegenschaft Parz. Nr. 200 Grundbuch X. Zugunsten dieser Liegenschaft ist im Grundbuch ein beschränktes Fahrrecht zulasten der Nachbarparzelle Nr. 201 eingetragen. Miteigentümer je zur Hälfte der Parzelle Nr. 201 sind W. und G., wohnhaft in einem anderen Kanton. E. beabsichtigt, auf seinem Grundstück einen Schweinestall zu bauen. Das Baugesuch ist den Nachbarn W. und G. von der Baubehörde am 10. Dezember 2003 angezeigt worden. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2003 haben W. und G. beim Gemeinderat Einsprache erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass zugunsten der Parzelle von E. (Nr. 200) kein unbeschränktes Fahrrecht bestehe, weshalb der Neubau des Schweinestalles nicht realisiert werden dürfe. Am 25. Februar 2004 hat im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Einspracheverfahrens gegen das Baugesuch unter der Leitung des Planungsamtes ein Augenschein an Ort und Stelle stattgefunden. Das Planungsamt ist davon ausgegangen, dass es sich bei den Differenzen zwischen E. sowie W. und G. bezüglich des eingetragenen beschränkten Fahrwegrechts um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle. Es hat E. geraten, eine Zivilklage beim Vermittleramt einzureichen. Bis zu einem Entscheid des Kantonsgerichts wurde das öffentlich-rechtliche Einspracheverfahren sistiert. Mit Vermittlungsbegehren vom 26. Februar 2004 hat E. beim Vermittleramt eine Klage eingereicht und beantragt, es sei ihm das uneingeschränkte Durchfahrtsrecht durch die Parz. Nr. 201 Grundbuch X. zu gewähren und dieses Fahrrecht sei im Grundbuch einzutragen. Es ist heute umstritten, ob sich das Vermittlungsbegehren nur gegen W. oder gegen beide Miteigentümer der Parz. Nr. 201 (W. und G.) gerichtet hatte. Nachdem die Streitsache unvermittelt geblieben war, hat das Vermittleramt am 17. März 2004 den Leitschein ausgestellt. Als Beklagter figuriert auf dem Leitschein nur W. E. hat in der Folge seine Klage gestützt auf den Leitschein vom 17. März 2004 beim Kantonsgericht anhängig gemacht. Anders als auf dem Leitschein hat er in der Klageschrift beide Miteigentümer der Nachbarparzelle Nr. 201 (W. und G.) als Beklagte bezeichnet. Da dies eine unzulässige Klageänderung war, hat das Kantonsgericht E. empfohlen, seine Klage zurückzuziehen und allenfalls in ergänzter und vollständiger Form nochmals einzureichen. E. ist dieser Empfehlung nachgekommen und hat die Klage zurückgezogen. Das Kantonsgericht hat die Streitsache in der Folge als erledigt am Protokoll abgeschrieben. Es hat die amtlichen Kosten von Fr. 620.-- E. auferlegt und diesen verpflichtet, den Beklagten W. mit Fr. 2'405.60 ausseramtlich zu entschädigen. E. ist heute der Ansicht, er habe bereits beim Vermittleramt beide Miteigentümer der Parz. Nr. 201 (W. und G.) als Beklagte angegeben. Der Vermittler habe einen Fehler begangen, indem er lediglich W. als Beklagten in den Leitschein aufgenommen habe. Wegen dieses Fehlers habe er (E.) auf Empfehlung des Kantonsgerichts die Klage zurückziehen und Kosten von insgesamt Fr. 3'025.60 ungerechtfertigterweise übernehmen müssen. Mit Klageschrift vom 8. Februar 2006 liess E. gegenüber der Gemeinde X. einen Betrag von Fr. 3'775.60 als Schadenersatz aus fehlerhafter Amtsführung des Vermittlers beim Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A. Rh. einklagen.