Aus den Erwägungen: 3. Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Welches die zeitlichen Kriterien sind, bei deren Überschreitung eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, wird durch Art. 56 Abs. 2 ATSG nicht bestimmt, sondern es sind eine Reihe von Kriterien zu berücksichtigen, welche sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand richten (U. Kieser, ATSG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art.