494 (Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000g bis zur Erreichung eines Gewichtes von 3000g). Diese zeitlichen Limitierungen der Leistungspflicht in der Verordnung stützt sich auf den Geringfügigkeitsaspekt nach Art. 13 Abs. 2 in fine IVG (BGE 129 V 207). Wenn in Ziff. 404.11 KSME die Leistungspflicht auf 2 bzw. 3 Jahre limitiert wird, so entbehrt diese Limitierung einer gesetzlichen Grundlage in Verordnung oder Gesetz und ist deshalb im konkreten Fall nicht anzuwenden.