Er soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Er weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 120 V 163). Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob die im Kreisschreiben festgelegte zeitliche Einschränkung der Leistung gemäss Ziff. 404.11 KSME auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Gemäss Art. 1 bis 3 GgV endet der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens am Ende des Monats, in dem der Versicherte das 20. Altersjahr zurückgelegt hat.