Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2005 wurde die Kostengutsprache für Ergotherapie auf den 31. Dezember 2005 aufgehoben. Damit hat die IV über die im Kreisschreiben vorgesehenen drei Jahre hinaus geleistet, die Leistungen dann aber mit Hinweis auf die Beschränkung im Kreisschreiben eingestellt. 4. Die IV-Stelle hat ihre Verfügung und damit die Einstellung der Leistungen korrekt mit dem Hinweis auf Ziff. 404.11 KSME begründet. Die Verwaltungsweisungen sind für die Durchführungsorgane verbindlich (U. Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich, 1999, S. 29).