Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens erlischt am Ende des Monats, in dem der Versicherte das 20. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 3 GgV). Die IV-Stelle stützte ihren Entscheid auf Ziff. 404.11 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME), wonach bei kongenitalen Hirnstörungen im Sinn von 404 Anhang GgV die Behandlungsdauer höchstens zwei Jahre beträgt und eine einmalige Verlängerung um 1 Jahr aufgrund eines spezialärztlichen Zeugnisses möglich ist. Diese Regelung gilt explizit auch für die Ergotherapie.