3. Gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist. In der für den vorliegenden Fall relevanten Ziff. 404 Anhang GgV ist ausser der Voraussetzung einer normalen Intelligenz und einer Diagnose vor Vollendung des neunten Altersjahres keine Leistungseinschränkung aufgeführt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.