Der behandelnde Psychotherapeut R.C. begründete im Therapiezwischenbericht die Notwendigkeit der psychotherapeutischen Betreuung bzw. Spieltherapie eingehend. Insbesondere wies er auf die irrationalen Ängste und Bedrohungsphantasien hin. Diese Beurteilung der Notwendigkeit der Fortsetzung der Ergotherapie wurde von der IV-Stelle nicht in Frage gestellt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ergotherapie im vorliegenden Fall gemäss Art. 2 Abs. 3 GgV nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstrebt. 3. Gemäss Art.